Vertragsbedingungen für die
Nutzung der Software
Picturemachine® fast edit®
1.
Präambel / Allgemeines
Die Cittadino GmbH, Hammer
Dorfstr. 39, 40221 Düsseldorf (nachfolgend
"Cittadino" genannt) hat die Software picturemachine
® fast edit® entwickelt. Dabei handelt es sich um
eine Digital Signage Plattform in Form einer
Editorlösung, welche digitale Inhalte an die jeweils angeschlossenen Systeme
verteilt.
Cittadino betreibt unter
der URL www.picturemachine-fastedit.de eine zentrale
Webplattform (nachfolgend „Cittadino-Plattform“), auf
welcher sie ihren Kunden unter anderem auch den Erwerb von Nutzungsrechten an
der Software picturemachine® fast
edit® anbietet. Die Software
wird im Falle des Nutzungsrechtserwerbs von Cittadino per Download zur Verfügung
gestellt.
Darüber hinaus bietet
Cittadino auf der Cittadino-Plattform den Bezug
verschiedener Informations- und Werbedienste (sog. Channel)
zur ausschließlichen Nutzung in Verbindung mit der Software picturemachine
® fast edit®
an. Als Lizenznehmer der Software picturemachine
® fast edit®
hat ein Kunde die Möglichkeit, nach seiner Wahl und seinen Bedürfnissen
bestimmte Channel zeitweise zu abonnieren und diese
in seine individuelle und lizenzierte picturemachine
® fast edit®
- Umgebung einzubinden und auf diese Weise ein individualisiertes „Instore Communications System“ zu realisieren. Das
Abonnement der von Cittadino angebotenen Channel und
deren Nutzung unterliegen besonderen
Nutzungsbedingungen. Der Kunde möchte an der Software picturemachine
® fast edit®
ein Recht zur Nutzung erwerben und die Software in seinem Unternehmen
nutzen.
Die nachfolgenden
Lizenzbedingungen gelten für den Erwerb eines Nutzungsrechts an der Software picturemachine® fast edit® und deren Nutzung. Sie gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Entgegenstehende oder von
diesen Lizenzbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei
denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit
Cittadino. Diese Lizenzbedingungen gelten auch dann, wenn Cittadino in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2.
Registrierung / Vertragsschluss
2.1 Voraussetzung
für den Erwerb eines Nutzungsrechts an der Software picturemachine®
fast edit® und deren Nutzung, ist eine ordnungsgemäße Registrierung
auf der Cittadino-Plattform. Für die Registrierung
und Nutzung der Cittadino-Plattform gelten die
Allgemeinen Nutzungsbedingungen von Cittadino.
2.2 Für die
Bestellung der Software picturemachine®
fast edit® muss sich der Kunde mit seinen Registrierungsdaten auf
der Cittadino-Plattform anmelden (Log-In). Die
Software picturemachine® fast edit®
kann im Download-Bereich des Nutzer-Accounts des
Kunden auf der Cittadino-Plattform (nachfolgend nur „Nutzer-Account“ genannt) bestellt werden.
2.3
Durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ gibt der Kunde eine verbindliche
Bestellung für den Erwerb der Software bzw. eines Nutzungsrechts an der
Software picturemachine®
fast edit® ab. Nach dem Absenden dieser Bestellung erhält der Kunde
von Cittadino eine Auftragsbestätigung per E-Mail an seine im Nutzer-Account hinterlegte E-Mail-Adresse. Damit ist der
Vertrag über den Erwerb eines Nutzungsrechts an der Software picturemachine® fast edit® zu den
hierin vereinbarten Bedingungen geschlossen.
2.4
Der Kunde erhält mit der Auftragsbestätigungs-E-Mail zugleich einen Link auf
die Internetseite, auf welcher die Software picturemachine ® fast edit® zum Download zur Verfügung steht und den für die
Freischaltung der Software erforderlichen Nutzungsschlüssel.
3.
Vertragsgegenstand
3.1
Vertragsgegenstand ist die gemäß vorstehender Ziffer 2 vom Kunden bestellte
Software picturemachine ® fast edit® . Der Kunde wird
nachfolgend als „Lizenznehmer“ bezeichnet.
3.2 Der
konkrete Funktionsumfang der Software picturemachine®
fast edit® sowie die Hard- und Softwareeinsatzbedingungen der
Software ergeben sich aus der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation
wird ausschließlich in deutscher Sprache und ausschließlich in digitaler Form
zum Download von der Cittadino-Plattform
bereitgestellt. Die Software picturemachine®
fast edit® in dem aus der Benutzerdokumentation ersichtlichen
Umfang wird nachfolgend als "Vertragssoftware" bezeichnet.
3.3 Die
Vertragssoftware wird dem Lizenznehmer in dem aus der Benutzerdokumentation
ersichtlichen Umfang in digitaler Form zum Download zur Verfügung gestellt.
Gemeinsam mit der Auftragsbestätigung wird dem Lizenznehmer durch Cittadino ein
Nutzungsschlüssel, welcher für eine Aktivierung und vertragsgemäße Nutzung der
Vertragssoftware notwendig ist, überlassen (vgl. Ziffer 2.4). Der Source Code der Vertragssoftware ist nicht
Vertragsgegenstand.
3.4 Beratungs-,
Anpassungs- und/oder Implementierungs- und/oder Schulungsleistungen schuldet
Cittadino nur dann, wenn dies ausdrücklich und gesondert schriftlich zwischen
dem Lizenznehmer und Cittadino vereinbart wurde.
3.5 Soweit der
Lizenznehmer ergänzend zur Vertragssoftware bestimmte Informations- und
Werbedienste (sog. Channel) abonniert, richtet sich
dies nach den Besonderen Nutzungsbedingungen, die dem Lizenznehmer im Rahmen
des Bestellvorgangs der jeweiligen Channel
rechtzeitig mitgeteilt werden.
4.
Rechteeinräumung
4.1 Unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der in Ziffer 6 vereinbarten
Vergütung erwirbt der Lizenznehmer gemäß den näheren Beschreibungen in der
Bendnutzerdokumentation eine Editorlizenz und eine bestimmte Anzahl an Playerlizenzen.
Der Lizenznehmer erwirbt das nicht-ausschließliche (einfache) Recht ein, die
Vertragssoftware auf Dauer im Rahmen der vorstehend beschriebenen
Lizenzeinräumung zu nutzen. Ein zeitgleiches Nutzen der Vertragssoftware auf
mehr als den lizensierten Playern, d.h. Abspielgeräten, ist nicht
zulässig.
4.2 Die
Benutzeranmeldung der authentifizierten Mitarbeiter des Lizenznehmers erfolgt
durch Eingabe des Log-ins und des Master-Passworts.
Das Master-Passwort ist unverzüglich nach Zuteilung des Log-ins
an einen Mitarbeiter des Lizenznehmers durch diesen Mitarbeiter selbst in ein
persönliches und vertraulich zu behandelndes Passwort abzuändern. Der
Lizenznehmer muss durch geeignete Maßnahmen auf die vertrauliche Behandlung und
Handhabung der Log-ins und Passwörter hinwirken und
diese überwachen.
4.3 Eine
Vervielfältigung der Vertragssoftware ist dem Lizenznehmer nur insoweit
erlaubt, wie dies für die vertragsgemäße Benutzung der Vertragssoftware
notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen dementsprechend die
Installation der Vertragssoftware auf den Massenspeicher der eingesetzten
Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Darüber
hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken in der
zwingend erforderlichen Anzahl vornehmen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu
rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Weitere Vervielfältigungen, zu
denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Anfertigen
von Kopien der Benutzerdokumentation oder wesentlicher Teile davon zählen, darf
der Lizenznehmer nicht anfertigen.
4.4 Die
Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
Herstellungsstufen der Vertragssoftware (Reverse-Engineering)
sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen
nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Lizenznehmer muss zunächst die
benötigten Informationen bei Cittadino anfordern.
4.5 Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware
sowie auf die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die
Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der
vorliegenden Vertragsbedingungen hinzuweisen.
4.6 Der
Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware einschließlich der
Benutzerdokumentation einmalig an einen Dritten weiterzugeben/zu veräußern. In
diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Vertragssoftware und
sämtliche von ihr angefertigten Kopien an den Käufer bzw. Erwerber zu übergeben
und zu löschen. Der Lizenznehmer ist im Falle der Übertragung der
Vertragssoftware verpflichtet, den Dritten auf die Geltung dieser
Lizenzbedingungen hinzuweisen. Darüber hinaus hat der Lizenznehmer den Dritten
zu informieren, dass für eine uneingeschränkte Nutzung der Vertragssoftware ein
neuer Nutzungsschlüssel von Cittadino erworben werden muss. Der Lizenznehmer
darf die Vertragssoftware Dritten nicht vermieten oder unentgeltlich zeitlich
begrenzt überlassen. Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware Dritten nicht
überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die
Lizenzbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen
herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.
4.7 Zu einer
weitergehenden Nutzung der Vertragssoftware, insbesondere einer zeitgleichen
Nutzung auf mehr als den lizensierten Playern, bedarf der
Lizenznehmer einer zusätzlichen Rechteeinräumung.
Jeder einzelne Fall einer Übernutzung ist eine vertragswidrige Handlung, die Cittadino
unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist.
4.8 Der
Lizenznehmer ist in keinem Fall berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern
sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale zu entfernen, zu
modifizieren oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für eine Unterdrückung
der Anzeige entsprechender Vermerke und Merkmale auf dem Bildschirm.
5.
Sonstige Pflichten des Lizenznehmers
5.1 Der
Lizenznehmer wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages
notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und fachlich ordnungsgemäß
erfüllen.
5.2 Der
Lizenznehmer wird in alleiniger Verantwortung für eine geeignete Soft- und
Hardwareausstattung, -konfiguration und hinreichende Internetanbindung sorgen.
Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt
allein in der Verantwortung des Lizenznehmers.
5.3 Der
Lizenznehmer hat von Cittadino gegebene Installationshinweise und
Bedienungshinweise zu beachten.
5.4 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die
Vertragssoftware missbräuchlich zu nutzen sowie im Rahmen ihm
Verfügung gestellten Funktionalitäten, Inhalte einzustellen, zu
veröffentlichen oder zu verbreiten, die
a) gegen
geltendes Recht verstoßen, ordnungs- oder sittenwidrig sind;
b) Marken, Patente, Gebrauchs- oder
Geschmacksmuster, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, das Recht am eigenen
Bild, Geschäftsgeheimnisse oder andere Rechte Dritter verletzen;
c) obszönen, rassistischen, Gewalt
verherrlichenden, pornographischen, oder sonst die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen gefährdenden oder beeinträchtigenden Charakter haben;
d)
beleidigenden, belästigenden oder verleumderischen Charakter haben;
e) fälschlicherweise den Eindruck
hervorrufen, von Cittadinio oder einem Channel-Anbieter bereitgestellt
oder unterstützt zu werden; oder
f) personenbezogene Daten von Dritten,
einschließlich E-Mail-Adressen und URL’s, ohne deren ausdrückliche Zustimmung
zum Gegenstand haben.
Der Lizenznehmer
übernimmt für sämtliche von ihm eingebrachten Inhalte (z.B. Daten, Bilder,
Fotos, Texte, Grafiken, Musikstücke, Töne, Tonabfolgen, Videos, Programme,
Softwarecodes und sonstigen Informationen) und Beiträge die alleinige
Verantwortung und verpflichtet sich, Cittadino insoweit von Ansprüchen Dritter
vollständig freizustellen.
6.
Vergütung
6.1 Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, Cittadino für die Überlassung der
Vertragssoftware und für die Einräumung der in Ziffer 4 genannten
Nutzungsrechte eine Vergütung gemäß der auf der Cittadino-Plattform
abrufbaren jeweils aktuellen Preisliste von Cittadino zu zahlen.
6.2 Die
Vergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung
berechnet Cittadino die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen.
6.3 Sämtliche
Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich zu der Vergütung getrennt in der dem
Lizenznehmer übermittelten Rechnung ausgewiesen.
6.4 Cittadino
bietet verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an, darunter zum Beispiel die Zahlung
per Kreditkarte, per Banküberweisung, oder per Lastschrift/Bankeinzug. Die
Zahlungsmöglichkeiten und jeweils gültigen Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen
der Bestellung der Vertragssoftware erläutert.
6.5 Der
Lizenznehmer versichert, dass sämtliche von ihm im Rahmen eines
Zahlungsvorgangs gemachten Angaben (insbesondere Bankverbindung,
Kreditkartennummer usw.) vollständig, aktuell und wahr sind.
7.
Sach- und Rechtsmängel
7.1 Ein
Sachmangel liegt ausschließlich dann vor, wenn die Vertragssoftware nicht die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die
vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit
der Vertragssoftware ergibt sich insbesondere aus diesen Vertragsbedingungen
und den Festlegungen in der Benutzerdokumentation.
7.2 Etwaige
auftretende Mängel sind von dem Lizenznehmer in für Cittadino möglichst nachvollziehbarer
und möglichst reproduzierbarer Weise zu dokumentieren und Cittadino
unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden. Zum Zwecke der Meldung von
Fehlern stellt Cittadino dem Lizenznehmer während der Gewährleistungszeit (vgl.
Ziffer 7.14) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Cittadino eine
kostenlose Hotline zur Verfügung, an die der Lizenznehmer etwaige
Fehlermeldungen übermitteln kann. Der Lizenznehmer stellt Cittadino auf
Anforderung in zumutbarem Umfang alle Informationen zur Verfügung, die
Cittadino zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt. Der
Lizenznehmer ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Eingrenzung des Fehlers
mitzuwirken.
7.3 Teilt der
Lizenznehmer Mängel gemäß vorstehender Ziffer mit, so wird Cittadino wie folgt
Nacherfüllung leisten: Cittadino ist berechtigt und, soweit die Nacherfüllung
nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet, die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung zu erledigen. Gelingt es
Cittadino innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei
Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht den Mangel zu beseitigen oder so zu
umgehen, dass dem Lizenznehmer die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware
möglich ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, die weiteren gesetzlichen
Sachmängelansprüche geltend zu machen.
7.4 Die Fristen
zur Nachbesserung sind einem im Softwarevertragsverhältnis üblichen Maße und
den Besonderheiten von Software entsprechend angemessen zu vereinbaren.
7.5 Setzt der
Lizenznehmer Cittadino eine Frist zur Beseitigung von Mängeln, hat der
Lizenznehmer nach erfolglosem Fristablauf unverzüglich, spätestens innerhalb
von sieben Kalendertagen, schriftlich oder per E-Mail zu erklären, wie mit dem
Vertrag weiter verfahren werden soll. Gibt der Lizenznehmer eine solche
Erklärung nicht oder nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist ab, kann
Cittadino davon ausgehen, dass der Vertrag unverändert fortbestehen soll.
7.6 Bei
Abweichungen, welche die Eignung der Vertragssoftware zur im Vertrag
vorausgesetzten Verwendung nur unerheblich beeinträchtigen, sind
Sachmängelansprüche ausgeschlossen (unerhebliche Abweichungen). Nicht als
unerheblich gelten solche Abweichungen, welche sich auf die gespeicherten Daten
in der Weise auswirken, dass eine zweckmäßige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
von wesentlichen Teilen der Vertragssoftware nicht oder nur stark eingeschränkt
möglich ist. Eine bloße Verlangsamung des Programmablaufs ist im Zweifelsfall
als unerhebliche Abweichung anzusehen.
7.7 Ergibt eine
Überprüfung einer Mangelmitteilung des Lizenznehmers, dass ein Mangel
tatsächlich nicht vorliegt bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen
ist, so kann Cittadino eine Aufwandsentschädigung zu den jeweils gültigen
üblichen Stundensätzen von Cittadino für die mit der Mangelmitteilung im
Zusammenhang stehenden Analysearbeiten und die sonstigen im Zusammenhang mit
der unberechtigten Mangelmitteilung in Zusammenhang stehenden Arbeiten
verlangen.
7.8
Sachmängelansprüche bestehen nicht, soweit Mängel vorliegen, die daraus
resultieren, dass die in der Benutzerdokumentation spezifizierten
Einsatzbedingungen der Vertragssoftware nicht beachtet wurden.
7.9 An der
Vertragssoftware stehen Cittadino Urheberrechte gemäß den §§ 69a ff.
Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Ein Rechtsmangel liegt
ausschließlich dann vor, wenn dem Lizenznehmer die für die vertragliche
Verwendung erforderlichen Rechte an den Programmcodes nicht wirksam eingeräumt
werden konnten.
7.10 Macht ein Dritter
gegen den Lizenznehmer die Verletzung von Schutzrechten an den Programmcodes
der Vertragssoftware geltend, wird der Lizenznehmer Cittadino hierüber
unverzüglich schriftlich informieren und Cittadino soweit als möglich die
Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Lizenznehmer
Cittadino auf eigene Kosten jegliche zumutbare Unterstützung gewähren.
Insbesondere wird der Lizenznehmer Cittadino sämtliche erforderliche
Informationen über den Einsatz und evtl. Bearbeitungen der Vertragssoftware
möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
7.11 Soweit Rechte Dritter
verletzt sind, kann Cittadino nach ihrer Wahl und nach alleinigem Ermessen die
Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
a) von dem über das Schutzrecht
Verfügungsberechtigten zu Gunsten des Lizenznehmers ein für die Zwecke dieses
Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt, oder
b) die schutzrechtsverletzende
Vertragssoftware ohne bzw. nur mit für den Lizenznehmer akzeptablen
Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
c) einen neuen Programmstand liefert,
bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter an den
Programmcodes der Vertragssoftware verletzt werden.
7.12 Im Übrigen gelten die
Regelung dieser Ziffer 7 bei Rechtsmängeln entsprechend.
7.13 Soweit der
Lizenznehmer die Vertragssoftware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt,
entfallen die Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln, es sei denn, der
Lizenznehmer weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache
zurückzuführen sind und die Fehleranalyse und die Beseitigung für Cittadino
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
7.14
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab
Download der Vertragssoftware. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme
von Garantien durch Cittadino, welche als solche bezeichnet werden müssen,
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
7.15 Cittadino bietet dem
Lizenznehmer innerhalb der Gewährleistungszeit (vgl. Ziffer 7.14) nach eigenem
Ermessen kostenlose Updates für die Vertragssoftware an. Update im vorbezeichneten Sinne meint einen berichtigten Programmteil
oder eine berichtigte Programmversion, unabhängig davon, ob diese indirekt die
Funktionalität der Vertragssoftware verbessert oder eine Programmversion mit
erweiterter Funktionalität. Hinsichtlich dieser Software-Updates gelten die
Regelungen zur Rechteeinräumung unter Ziffer 4
entsprechend. Soweit das jeweilige Update nicht der Fehlerbehebung dient,
übernimmt Cittadino keine Sachmängelhaftung.
7.16 Darüber hinaus gehende
Update-Services, Upgrades, Hotline-Angebote und sonstige Serviceleistungen sind
nicht Gegenstand dieses Vertrages.
8.
Haftung
8.1 Cittadino
haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
8.2
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Cittadino nur bei Verletzung einer Pflicht,
welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines
Zwecks erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer vertrauen darf
(Kardinalpflicht).
8.3 Cittadino
haftet im Fall von Ziffer 8.2 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg,
entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von
Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit diese Schäden
nicht bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
8.4 Der Betrag
eines Schadensersatzes gemäß der vorstehenden Ziffer 8.2 sowie eines Ersatzes
vergeblicher Aufwendungen ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden, insgesamt jedoch auf höchstens € 50.000,-
(fünfzigtausend Euro), begrenzt.
8.5 Der
Lizenznehmer ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.
Bei einem von Cittadino zu vertretenden Datenverlust haftet Cittadino daher
ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten, für die Kosten
der zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Kosten der Wiederherstellung
der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten
verloren gegangen wären.
8.6 Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter,
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von Cittadino.
8.7 Eine
etwaige Haftung von Cittadino für gegebene Garantien, für die Verletzung von
Schutzrechten Dritter und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes
bleibt unberührt.
9
Geheimhaltung
9.1 Die
Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des
anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen
sind oder von dem anderen Vertragspartner als solche bezeichnet werden, wie
Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
9.2 Der
Lizenznehmer wird sämtliche von Cittadino gelieferten Programme, Codes und
Dokumentationen, Log-ins, Lizenzschlüssel und
Passwörter sowie Konzeptionen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von
Cittadino behandeln.
9.3 Die
Mitarbeiter des Lizenznehmers sind entsprechend zu verpflichten.
10
Allgemeines
10.1 Sämtliche
Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser
Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und
Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder
Hilfspersonen von Cittadino erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn
Cittadino hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
10.2 Der Lizenznehmer ist
nur dann zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt oder von Cittadino anerkannt oder unbestritten ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Lizenznehmer nur dann ausüben, soweit es
Ansprüche aus diesem Vertrag betrifft.
10.3 Der Lizenznehmer kann
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Cittadino Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag übertragen.
10.4 Die Vertragspartner
vereinbaren hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis
resultierender Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
10.5 Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf.
10.6 Sollte eine Regelung
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung
oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und
durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des
Vertrages bedacht hätten.